Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit

Meine Arbeit als Schulsozialarbeiter unterliegt der Schweigepflicht.

Das bedeutet, dass ich über die Dinge, die ich von Kindern oder den Eltern erfahre nicht sprechen darf, ohne eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung (hier runterladen: Schweigepflichtsentbindung) der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhalten zu haben.

 

 

Gesetzesgrundlagen zur Schweigepflicht:

 

§203 StGB:

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich

gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§65 SGB VIII

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden

1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder

4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden.

 
Bannerbild