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Satzung

Abschnitt I


Name, Sitz, Zweck


§ 1
Der am 17. Dezember 1974 gegründete Verein führt ab dem 12.09.2006 den Namen:
Förderverein der Johannes-Schwennesen-Schule, Esingen
 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Nummer 779 eingetragen, Sitz des Vereins ist Tornesch, Kreis Pinneberg.
 
§ 2
Der Verein mit Sitz in Tornesch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der schulischen Aufgaben der Johannes-Schwennesen-Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuschüsse zu Klassenfahrten, Anschaffungen von Sportgeräten, Musikinstrumenten etc., Unterstützung von unterrichtsbezogenen Projekten und Schulveranstaltungen. Die Zuschüsse erstrecken sich nur auf solche Ausgaben, die nicht Pflichtaufgabe des Schulträgers sind.
 
Abschnitt II.
 
Rechnungsjahr, Haftung, Satzungsänderung, Auflösung


§ 3

Das Rechnungsjahr ist das Schuljahr.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Pinneberg.
 
§ 4

Der Verein haftet nicht für auftretende Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen bei Vereinsveranstaltungen.
 
§ 5

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 6
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


 Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel‑Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Werden diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertel‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tornesch als Schulträger der Grundschule Tornesch-Esingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schule zu verwenden hat.
 
§ 7
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen und in Zweifelsfällen sind die
§§ 21 – 79 und die §§ 664 ‑ 670 des BGB maßgebend.
 
 
Abschnitt III
 
Mitgliedschaft, Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8
Als Mitglieder können dem Verein angehören:
 
1. Eltern der SchülerInnen der Grundschule Tornesch-Esingen,
2. Personen und Personenvereinigungen die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen
wollen.
 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der rechtsverbindlichen unterschriebenen Beitrittserklärung. Mit seiner Unterschrift erkennt das künftige Mitglied die Satzungen des Vereins an.


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag kann von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluß geändert werden.


Jedes Mitglied ist darüber hinaus berechtigt, mehr als diesen festgesetzten Beitrag freiwillig zu entrichten. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt in voller Höhe fällig. Evtl. anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Einzug des Mitgliederbeitrages gehen zu Lasten des Mitgliedes. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus - auch von Dritten - geleistete Kapital oder Sachzuwendungen werden wie Beiträge selbst ohne Einschränkung den Fördermaßnahmen im Sinne des § 2 dieser Satzung zugeführt.


Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen und die zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen sind verbindlich für alle Mitglieder.
 
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt (Kündigung)
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluß.
 
Für eine Kündigung der Mitgliedschaft bedarf es der Schriftform. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung am Ende eines Rechnungsjahres drei Monate im Rückstand sind und trotz Aufforderung nicht zahlen, werden vom Verein ausgeschlossen. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt IV
 
Organe, Kassenprüfer
 
§11
Organe des Vereins sind


 1 . die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
 
§ 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf abgehalten, jedoch mindestens einmal im Schuljahr. Anträge sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, in dem das Begehren anzugeben ist, muß vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.


Zu allen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch die Post oder durch Boten einzuladen. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse und über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Zu den Berichten können Anträge gestellt werden. Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes für das vorausgegangene Rechnungsjahr und nimmt Neuwahlen vor. Über nicht auf der Tagesordnung stehende und nicht zu den Berichten gestellte Anträge kann nur beraten werden und abgestimmt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens der Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder finden.


Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.
 

§ 13
Der Vorstand ist für die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten und für die in der Satzung bezeichneten Aufgaben zuständig. Der Vorstand besteht aus


1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
 
Der erweiterte Vorstand besteht aus drei  Beisitzern, einer der Beisitzer fungiert als Schriftführer
einer der Beisitzer soll eine an der Schule fest angestellte Person sein.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
 
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jeweils zwei der genannten können gemeinsam den Verein rechtskräftig vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf jeweils zwei Jahre gewählt.


Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Alle Fördermaßnahmen im Sinne des §2 dieser Satzung werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
 
§ 14
Der Kassenwart führt verantwortlich - im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes - die Kasse des Vereins. Er hat am Ende eines Rechnungsjahres die Jahresabrechnung zu erstellen und der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel zu berichten.
 
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse und der Rechnungsführung, und zwar einmal jährlich. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung von der durchgeführten Prüfung schriftlich zu berichten. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die verausgabten Gelder und Sachspenden den Bestimmungen des §2 dieser Satzung entsprechend verwendet wurden. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen alle Belege vorzulegen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
 
Abschnitt V
 
Schlußbestimmung
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereins-Register in Kraft.

 

Die neue Satzung  wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.9.2013 beschlossen und durch das Amtsgericht eingetragen (14.1.2014).

 

 
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